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Allgemeine Geschäftsbedingungen
UMZUG INTERTRANS
1. Beauftragen eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer
zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des
Interesses des Auftragsgebers seine Verpflichtungen mit
der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten
Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere,
bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen
und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang
durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluß erweitert
wird.
3. Kündigung des Vertrags
Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei
einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird eine Rücktrittszahlung
von 30 % des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Tage
vor Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr
möglich.
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs
nicht verrechenbar.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle
oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung
hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter
Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
6. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z. B. Waschmaschinen,
Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräten,
EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern
zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
7. Haftung
Die Haftung erfolgt auf der Grundlage der Haftungsversicherung
für Möbelspediteure (Gemäß §
451 HGB.).Schadensmeldungen werden nur anerkannt, wenn
sie schriftlich innerhalb einer Frist von 1 Tag nach Umzugstermin
vom Auftraggeber an die Möbelspedition gemeldet werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Tag des Umzugs die
ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages zu
kontrollieren und offensichtliche Schäden sofort
beim verantwortlichen Mitarbeit der Möbelspedition
anzuzeigen.
8. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker
haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige
Auswahl.
Die Mitarbeiter der Möbelspedition sind nicht zur
Vornahme von Handwerkleistungen jedweder Art beweglichen.
9. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen Weisungen und Mitteilungen
des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs
hat der Letztere nicht zu verantworten.
10. Nachprüfung durch den Auftraggeber
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
11. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Betrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands
nach dem Verladen fällig und in bar oder per Überweisung
zu bezahlen. Bei Auslandstransporten gelten dieselben
Regelungen wie bei Inlandstransporten. Barauslagen in
ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten
Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner
Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, dass Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn
der Beförderung auf Kosten des Auftraggeber einzulegen.
12. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung
der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten
Güter durch den Spediteur verkauft werden. Ansonsten
gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports (ALB). Diese werden
Auflagen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
13. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsort ist das Bundesland Berlin.
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